Satzung

Satzung

Satzung (pdf-Datei)

Präambel:

Im festen Glauben, dass das heutige Parteiensystem einer grundlegenden Reform in Richtung Bürgernähe bedarf und in der Tradition von unabhängigen Kandidaten und parteifreien Wählern bilden wir eine offene Organisation für alle politisch interessierten Bürger, die gern auch jene unterstützt, die mit diesem Ziel fachlich, regional oder kommunal bereits in unabhängigen Wählergruppen und anderen Organisationen Politik betreiben. Ziel ist, politische Arbeit sachorientiert und zukunftstauglich zu organisieren und Bürgern die Möglichkeit bietet, unnötige Eingriffe in ihre ureigenen Belange zu vermeiden und gleichzeitig auch Eigenverantwortung zu stärken.

§ 1. Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet, Zweck

(1) Die Organisation führt den Namen UNABHÄNGIGE für bürgernahe Politik (kurz: UNABHÄNGIGE) sowie als Zusatzbezeichnung: BÜRGER.MACHT.POLITIK.

(2) Wir verstehen uns als politische Vereinigung im Sinne des Grundgesetzes mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle; das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Das Präsidium bestimmt den Ort der Geschäftsstelle im Tätigkeitsgebiet. 

(3) Wir wirken an der politischen Willensbildung mit und vertreten die Ziele in § 2. Im Mittelpunkt steht die Verwirklichung sachbezogener Politik, die nicht an Gruppenegoismen und Ideologien orientiert ist. Soweit es zur Umsetzung der Ziele erforderlich erscheint, nehmen wir auf allen politischen Ebenen an Wahlen teil.

(4) Wir verfolgen ausschließlich und unmittelbar staatspolitische Zwecke und streben keinen Gewinn an. Spenden und Beiträge sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

§ 2. Ziele, Programm

(1) Wir entwickeln  praxisorientierte Konzepte und verteidigen die demokratischen Rechte aller Bürger. Unabhängig von einer Zugehörigkeit zu einer Partei ermöglichen wir Bürgern, die sich zu nachfolgenden Zielen bekennen, die Kandidatur für politische Ämter.

(2) Wir bekennen uns zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und fördern und fordern eine sich selbst organisierende Bürger- und Zivilgesellschaft. Bürger brauchen mehr Möglichkeiten, die sie betreffenden wesentlichen gesellschaftlichen und politischen Regeln direkt zu beeinflussen und auf die Wahl ihrer Volksvertreter direkten Einfluss zu nehmen. Neben dem Wohl jedes Einzelnen steht das Wohl der gesamten Gesellschaft gleichberechtigt im Mittelpunkt unseres Wirkens. Ziel ist eine stabile und nachhaltige gesellschaftliche Entwicklung, die sich positiv auf unsere und die nächsten Generationen auswirkt. Dazu sind vorhersehbare Veränderungen frühzeitig zu berücksichtigen und gerechte Startvoraussetzungen mit vergleichbaren Chancen für alle zu schaffen.

(3) Änderungen der Satzung bis einschließlich §2 sind nur durch Beschlüsse zulässig, die einer Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen entsprechen.

§ 3. Gliederung

(1) Die Vereinigung besteht aus dem Bundesverband und regionalen Unterverbänden. Mit Zustimmung des Präsidiums des übergeordneten Verbandes können regional gegliederte Unterverbände jederzeit frei gebildet werden. Einzelheiten des organisatorischen Aufbaus untergeordneter Ebenen regelt der jeweils übergeordnete Verband unter Einhaltung von Vorgaben des Bundespräsidiums; räumliche Verbandsgrenzen müssen deckungsgleich mit politischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland sein.

(2) Jeder Verband wird durch einen eigenen Vorstand geleitet, der die Verteilung der Aufgaben eigenverantwortlich regelt. Das Präsidium des Bundesverbandes kann Gebietsverbänden bei Bedarf zusätzlich Aufgaben anderer Verbände übertragen. Besteht kein untergeordneter Verband oder wird dieser aufgelöst, fallen dessen Aufgaben, Mitglieder und Vermögen dem jeweils nächsthöheren Verband zu.

(3) Die Zuordnung zu Gebietsverbänden erfolgt nach dem vom Mitglied genannten Hauptwohnsitz. Erhebt kein betroffener Verband Widerspruch, kann das Präsidium des Bundesverbandes in begründeten Fällen eine abweichende Zuordnung vornehmen.

(4) Beantragen mindestens 5 Mitglieder oder ein übergeordneter Verband die Gründung eines Verbands, ist in angemessener Zeit zu einer Gründungsversammlung aufzurufen. Enthält der Antrag einen Vorschlag für die Besetzung eines Gründungsvorstands, darf der übergeordnete Verband diesen bis zur Gründungsversammlung kommissarisch berufen.

(5) Untergeordnete Verbände und Arbeitsgruppen besitzen im Rahmen dieser Satzung volle Satzungs-, Programm-, Finanz- und Personalautonomie, die das Präsidium des Bundesverbandes nur in begründeten Fällen einschränken darf. Übergeordnete Verbände können in alle Gremien jederzeit Vertreter entsenden, die dort Teilnahme-, Antrags- und Rederecht besitzen und Versammlungen leiten dürfen, jedoch kein Stimmrecht besitzen.

§ 4. Aufnahme und Austritt von Mitgliedern

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bei der nächsten Wahl nach aktuellen Vorschriften auf einer politischen Ebene wahlberechtigt ist. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen; in Ausnahmefällen kann dies einem anderen Mitglied zu Protokoll gegeben werden. Eine gleichzeitige oder frühere Mitgliedschaft in anderen politischen Vereinigungen stellt nur ein Hindernis dar, soweit diese nicht rechtzeitig offenbart werden.

(2) Im Bundesverband erhalten Mitglieder das unbeschränkte Stimmrecht erst nach Ablauf einer Probezeit. Einzelheiten und Ausnahmen regelt das Bundespräsidium.  

(3) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erklärt das Mitglied, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 bei ihm vorliegen und Satzung, Ziele und Grundsätze der politischen Vereinigung respektiert werden. Die Mitgliedschaft wird vorläufig wirksam, sobald ein Aufnahmeantrag vorliegt und der Bundesverband dem zugestimmt hat.

(4) Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht. Legt ein davon betroffener Verband durch seinen Vorstand innerhalb der ersten 30 Monate nach Aufnahme Widerspruch gegen die Mitgliedschaft ein, ruht die Mitgliedschaft bis darüber rechtskräftig entschieden ist.

(5) Bei Mitgliedern mit Beitragsrückstand ruhen deren Mitgliedschaftsrechte und können für diesen Verband nur durch entsprechenden Beschluss des Vorstands zugeteilt werden.  

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder freiwilligen Austritt, der jederzeit zulässig und dem Bundesverband gegenüber schriftlich oder elektronisch zu erklären ist. Bei einem ununterbrochenen Beitragsrückstand über 30 Monate ist der Bundesverband berechtigt, dies ohne weitere Ankündigung als wirksame Austrittserklärung zu werten. Die Mitgliedschaft endet jeweils erst durch entsprechende Streichung in der Mitgliederliste.

§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Stimmberechtigte Mitglieder sind im Rahmen der Satzung berechtigt, sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen und Kandidaten vorzuschlagen sowie sich um eine Kandidatur zu bewerben, soweit gesetzliche Vorgaben und interne Regelungen das zulassen. Nicht stimmberechtigten Mitgliedern steht ein Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht zu, sofern die Versammlung keinen anderweitigen Beschluss fasst. Zur Identitätsfeststellung ist ein amtliches Dokument (Personalausweis, Meldebescheinigung o. ä.) mitzuführen.

(2) Mitglieder haben die Pflicht, ihren Beitrag ohne Aufforderung rechtzeitig zu zahlen. Dem Bundesverband ist für Kommunikationszwecke eine E-Mail-Adresse anzugeben und jede Änderung von Kontaktdaten ist umgehend mitzuteilen. Alle Verbände sind berechtigt, ihre gesamte interne Kommunikation über die mitgeteilte E-Mail-Adresse abzuwickeln.

 (3) Mitglieder, die vorsätzlich gegen diese Satzung, gegen Ordnungen oder Grundsätze der politischen Vereinigung verstoßen und ihr damit schweren Schaden zufügen, werden aus der politischen Vereinigung ausgeschlossen. Antragsberechtigt ist der Bundesvorstand. Ausschlussentscheidungen sind vom jeweils zuständigen Schiedsgericht zu treffen. Das Mitglied kann dagegen Beschwerde bei der nächsthöheren Instanz einreichen, die dann endgültig entscheidet.

(4) Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die Vorstand bzw. Präsidium im Namen der politischen Vereinigung vornehmen, nur mit dem Vermögen der politischen Vereinigung.

§ 6. Generalversammlung (Mitglieder- oder Delegiertenversammlung; Parteitag)

(1) Die Generalversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern oder Delegierten des Verbandes der jeweiligen politischen Ebene und findet jährlich, mindestens aber alle 2 Jahre statt.

(2) Sie beschließt über ihre Satzung und ihre Ordnungen, über Auflösung und Verschmelzung, über politische Grundsätze sowie die Entlastung des Vorstands und die endgültige Genehmigung der Rechenschaftsberichte. Sie wählt den Vorstand, das Schiedsgericht und die Rechnungsprüfung; Mitglieder des Vorstands dürfen weder dem Schiedsgericht noch der Rechnungsprüfung angehören. Steht kein Rechnungsprüfer zur Verfügung, bestimmt das Schiedsgericht ein Mitglied für diese Aufgabe.

(3) Ohne gesonderten Beschluss findet die Generalversammlung des Bundesverbandes als Delegiertenversammlung statt. Dies gilt auch für Unterverbände, sobald sie zu Jahres-beginn über mehr als 100 Mitglieder verfügen. Davon abweichend kann der Vorstand des Verbandes auch eine Mitgliederversammlung als Generalversammlung beschließen.

(4) Die Delegierten sind von Regionalversammlungen zu wählen; die genaue Einteilung der Regionen ist Aufgabe des Präsidiums, dass sich dabei an den politischen Grenzen und der Zahl der jeweils Wahlberechtigten zu orientieren hat; die Zahl der Wahlberechtigten soll in keiner Region weniger als die Hälfte der größten Region betragen. Die Zuordnung und Stimmberechtigung der Mitglieder zu Bereichen der Unterverbände regelt der Bundes-verband. Existiert für Mitglieder kein Unterverband vor Ort oder beantragt ein Mitglied eine andere Zuordnung, darf der Bundesverband eine abweichende Zuordnung vornehmen.

(5) Bei Delegiertenversammlungen sind nur die gewählte Vorstandschaft und die von den Regionalversammlungen gewählten Delegierten bzw. Ersatz-Delegierten stimmberechtigt. Den genauen Schlüssel für die Zahl der Delegierten legt das Präsidium des übergeordneten Verbandes jeweils nach beim Bundesverband registrierten stimmberechtigten Mitgliedern fest; zusätzlich können dabei auch bereits erzielte Wahlergebnisse einbezogen werden.  

§ 7. Vorstand und Präsidium

(1) Der Vorstand leitet den jeweiligen Verband. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder interne Regelungen anderen Vereinsorganen zugewiesen sind und führt die Geschäfte nach Gesetz, Satzung und Ordnungen sowie den Beschlüssen der übergeordneten Gremien. Überträgt er die laufende Geschäftsführung durch Wahl eines Präsidiums nicht auf dieses, hat der gewählte Vorsitzende dessen Aufgaben zu erledigen.

(2) Mitglieder des Vorstands müssen unbeschränktes Stimmrecht besitzen. Jeder Vorstand besteht aus 3 bis 15 Personen, darunter mindestens einem Vorsitzenden; die genaue Zahl und deren Zuständigkeit soll die Generalversammlung festlegen. Der Vorstand darf mit 2/3-Mehrheit selbst zusätzliche Mitglieder bestellen, die jedoch nur beratende Funktion haben.

(3) Der Vorstand benennt und verteilt Aufgaben und bestimmt bei Bedarf auch zusätzliche Stellvertreter. Ohne gesonderten Vorstandsbeschuss gilt im Vorstand folgende Aufgaben-teilung: Der Vorsitzende leitet den Vorstand; er repräsentiert den Verband und vertritt den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer leitet das Präsidium, kümmert sich um Satzung und Ordnungen, Mitgliederverwaltung, Finanzen, Rechnungslegung sowie alle laufenden Geschäfte und Verträge und vertritt bei deren Verhinderung die Leiter. Der Leiter Politik ist zuständig für politische Fragen, Wahlen, Werbung und PR, der Leiter Technik für Internet, Social Media, E-Mail und interne Vernetzung und der Leiter Kommunikation für die Kontakt-pflege nach außen zu Medien, Parteien und sonstige Organisationen und Personen.   

(4) Das Präsidium ist der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Es besteht aus einem Geschäftsführer und bis zu 4 Stellvertretern, die der Vorstand aus seiner Mitte heraus zu wählen hat; die genaue Zahl und Zuordnung legt der Vorstand fest. Ohne gegenteiligen Beschluss von Generalversammlung oder Vorstand sind alle Mitglieder des Präsidiums jeweils einzelvertretungsberechtigt. Das Präsidium kümmert sich um alle laufenden Angelegenheiten und darf Richtlinien und Ausführungsbestimmungen erlassen.

(5) Der Vorstand hat die Arbeit des Präsidiums zu überwachen. Vorstand und Präsidium teilen alle Aufgaben und Arbeiten selbst auf und können sich dazu eigene Geschäfts-ordnungen geben. Für bestimmte Aufgaben oder Themen können Vorstand oder Präsidium gesonderte Arbeitsgruppen oder Beauftragte einsetzen.

(6) Vorstand und Präsidium können gemeinsam einem oder mehreren Bevollmächtigten auch die Geschäftsführung übertragen und Alleinvertretungsberechtigungen sowie Befreiungen von § 181 BGB erteilen. Die Vertretungs- und Kontrollbefugnis von Vorstand und Präsidium bleibt davon unberührt.

(7) Mitglieder des Vorstandes und des Präsidiums sind den Mitgliedern zu Fragen über ihre amtliche Tätigkeit auskunftspflichtig, soweit die Generalversammlung das beschließt. Der Vorstand hat der Generalversammlung mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht mit Rechenschaftsbericht über Herkunft und Verwendung der Mittel zu erstatten.

(8) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands und des Präsidiums beträgt jeweils 2 Jahre. Fasst der Vorstand unter Ausschluss von Betroffenen keinen anderweitigen Beschluss, bleiben sie bis zum Amtsantritt der Nachfolger geschäftsführend im Amt.

(9) Der Vorstand darf Richtlinien für das Präsidium erlassen, die von diesem einzuhalten und umzusetzen sind. Der Vorstand kann vorläufige Ordnungen unterhalb der Satzung beschließen, die bis zur nächsten Generalversammlung bindend sind. Zur Geltung über diesen Zeitpunkt hinaus ist eine Bestätigung durch die Generalversammlung erforderlich.

(10) In außergewöhnlichen Fällen oder auf Anraten staatlicher Stellen kann der Vorsitzende in eigener Verantwortung und mit Zustimmung des Vorstands sämtliche Handlungen und Willenserklärungen für die Vereinigung abgeben. Diese gelten nur bis zur nächsten Sitzung des zuständigen Gremiums und bedürfen dort zur weiteren Gültigkeit der Genehmigung.

§ 8. Beschlussfassung, Wahlen

(1) Versammlungen sind vom zuständigen Vorstand des Verbandes unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch mindestens 14 Tage davor einzuberufen. Zusätzlich soll eine Veröffentlichung auf den internen Internet-Seiten erfolgen. In dringenden Fällen kann mit verkürzter Frist von 3 Tagen eingeladen werden; der Grund der Verkürzung ist in der Tagesordnung zu nennen. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(2) Fordern 10% der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch 10 stimmberechtigte Mitglieder eine Versammlung, hat der Vorstand diese innerhalb eines Monats einzuberufen.

(3) Bestimmen die Anwesenden zu Beginn einer Versammlung keine andere Tages-ordnung und keine andere Versammlungsleitung, gilt die Tagesordnung der Einladung und das Präsidium bestimmt die Versammlungsleitung. Gehen Anträge erst in den letzten 7 Tagen vor einer Versammlung beim zuständigen Vorstand ein, werden sie in dieser Versammlung nur behandelt, soweit die Versammlung dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.

(4) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied sein Stimmrecht selbst nicht ausüben, steht ihm das Recht zu, seine Stimme einem anderen dort stimmberechtigten Mitglied zu übertragen. Dies gilt bei Abstimmungen nur, soweit das der Versammlungsleitung rechtzeitig und verbindlich mitgeteilt wird und gesetzlich zulässig ist. Jedes Mitglied darf in dieser Weise höchstens ein abwesendes Mitglied vertreten.  

 (5) Satzungsänderungen sowie Beschlüsse zur Auflösung oder Verschmelzung von Verbänden bedürfen der Zustimmung der ggf. übergeordneten Verbände und der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (siehe aber § 2 Abs. 3) bei einer Generalversammlung; Beschlüsse zur freiwilligen Auflösung oder Verschmelzung von Verbänden bedürfen zu-sätzlich einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in einem Mitglieder-Entscheid.

(6) Mitglieder des Vorstands sind einzeln und in geheimer Wahl zu wählen. Im 1. Wahl-gang ist eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Erreicht kein Bewerber diese Mehrheit, erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl zwischen Bewerbern erfolgt ebenfalls eine Stichwahl; bei erneuter Stimmengleichheit und in sonstigen Pattsituationen entscheidet das Los.

 (7) Soweit keine abweichende Regelung besteht, entscheidet die einfache Mehrheit in offener Abstimmung. Ist geheime Wahl vorgeschrieben oder beantragen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder geheime Wahl, ist geheim abzustimmen.

(8) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle zu fertigen, die zumindest alle Beschlüsse wiedergeben und allen Teilnehmern zugänglich zu machen sind. Protokolle sind vom Protokollführer zu unterzeichnen; wurde kein gesonderter Protokollführer bestimmt, genügt die Unterschrift des Versammlungsleiters.

(9) Beschlüsse im Umlaufverfahren sind grundsätzlich zulässig. In diesem Fall hat der Antragsteller allen Stimmberechtigten den genauen Wortlaut seines Antrags sowie ggf. weitere Erläuterungen und einen Abstimmungs-Endtermin zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt haben alle Stimmberechtigten ihre Entscheidung zumindest dem Antragsteller und dem Protokollführer bekannt zu geben, sonst gilt dies als Enthaltung. Nach dem Endtermin fasst der Protokollführer die so gefassten Entscheidungen in einem Protokoll zusammen und übermittelt dieses allen Stimmberechtigten. Ein Beschluss tritt vorläufig in Kraft, sobald ihm mehr als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten zugestimmt haben. Einwendungen gegen solche Beschlüsse sind nur innerhalb eines Monats nach Über-mittlung des Protokolls zulässig; ohne Einwendungen gelten sie danach als beschlossen.

§ 9. Mitglieder-Initiative, Mitglieder-Entscheid, Mitglieder-Befragung

(1) Alle in § 6 Abs. 2 genannten Punkte können durch Beschluss des Präsidiums, des Vorstands oder der Generalversammlung auch durch Mitglieder-Entscheid beschlossen werden. Liegt von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder ein gleichlautender Antrag vor (Mitglieder-Initiative), ist innerhalb der ersten 3 Monate des Folgejahres ein Mitglieder-Entscheid durchzuführen.

(2) Zu wichtigen Fragen kann das Präsidium jederzeit eine nicht bindende Mitglieder-Befragung durchführen. Liegt eine Mitglieder-Initiative auf Befragung vor, ist innerhalb der ersten 3 Monate des Folgejahres darüber eine Mitglieder-Befragung durchzuführen.

(3) Der Vorstand hat unter Angabe der Gründe und der Frist alle stimmberechtigten Mitglieder elektronisch über den Entscheid oder die Befragung zu benachrichtigen und zur Stimmabgabe aufzufordern. Der Zeitraum für die Stimmabgabe beträgt mindestens
1 Monat; nach Ablauf der Frist wird das Ergebnis intern veröffentlicht.

(4) Ein Beschluss tritt in Kraft, sobald im Mitglieder-Entscheid die notwendige Mehrheit erreicht ist. Einwendungen gegen eine Abstimmung oder Befragung sind nur innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Ergebnisses zulässig. Sollte § 9 Absatz 3 oder
§ 9 Absatz 5 PartG der sofortigen Geltung eines Mitglieder-Entscheids entgegenstehen, tritt er erst durch Beschluss auf der nächsten Generalversammlung in Kraft, kann aber bereits vorab vorläufig angewandt werden.

§ 10. Finanzen

(1) Die Generalversammlung legt den Mitgliedsbeitrag fest und entscheidet über Ermäßigungen. Sie kann dieses Recht an Präsidium oder Vorstand delegieren.

(2) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der jeweilige Finanzverantwortliche, im Zweifel der Geschäftsführer, hat dem Vorstand jährlich einen Finanzplan vorzulegen, auf dessen Grundlage die Mittel verwendet werden dürfen. Einnahmen und Ausgaben sowie Ver-mögen sind nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung lückenlos aufzuzeichnen.

(3) Finanz- und Rechenschaftsberichte sind jeweils termingerecht aufzustellen, von internen Rechnungsprüfern zu prüfen und dem übergeordneten Verband und auf Antrag auch dem Bundesverband rechtzeitig zuzuleiten; die Termine gibt der Bundesverband vor.

(4) Zuwendungsbescheinigungen werden spätestens nach Ablauf des Jahres erteilt; Einzelheiten regelt der jeweilige Finanzverantwortliche im Bundesverband. Mitglieder- und Finanzdaten dürfen nur mit Beschluss der Generalversammlung offengelegt werden; alle damit befassten Personen sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Form und Inhalt der Rechenschaftslegung müssen den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 23 – 31 PartG) entsprechen. Der geprüfte Rechenschaftsbericht über Herkunft und Ver-wendung der Mittel ist bis zu dem in § 23 PartG genannten Termin an den Präsidenten des Deutschen Bundestages zu übermitteln; Einzelheiten regelt der jeweilige Finanzverantwortliche.

§ 11. Partnerschaften

(1) Die Vereinigung strebt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen an, soweit diese ähnliche politische Ziele verfolgen. Partnerverbände erhalten einen besonderen Status; alle Einzelheiten dazu regelt das Präsidium des Bundesverbandes. Mitglieder von Partnerverbänden können sich in eigenen Arbeitsgruppen organisieren. Alle wichtigen Fragen (Wahlabsprachen, Zuständigkeiten usw.) sind in Vereinbarungen zu klären, die alle politischen Ebenen betreffen können; dem Präsidium des Bundesverbandes steht dabei ein Vetorecht zu.

(2) Partnerschaften treten durch Genehmigung des Präsidiums des Bundesverbandes vorläufig in Kraft; die jeweils nächste Generalversammlung entscheidet dann endgültig darüber. Werden keine anderslautenden Absprachen getroffen, können Partnerschaften von jeder Seite jederzeit in Schriftform beendet werden. Eine Partnerschaft endet mit Ablauf des Tages, an dem der Partner die Kündigung nachweislich erhalten hat.

§ 12. Arbeitsgruppen

(1) Die politisch-programmatische Arbeit findet in autonomen Arbeitsgruppen statt. Um als demokratische Bewegung überparteilich und unabhängig zu fungieren, können bei Bedarf für jede parlamentarische Ebene eigene Arbeitsgruppen eingerichtet werden.

(2) Arbeitsgruppen können sich jederzeit bilden; ihre Mitglieder müssen nicht Mitglied der politischen Vereinigung sein. Der Vorstand (§ 7) kann bis zu drei Mitglieder benennen, die ihm regelmäßig unterrichten. In Arbeitsgruppen sollen Vorschläge zu Gesetzen und Wahlprogrammen erarbeitet, diskutiert und zur Abstimmung gestellt werden. Durch sie sollen auch bereits vorhandene Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung (z.B. Petitionen, Bürgerinitiativen, Volksbegehren sowie Bürger- und Volksentscheide) genutzt werden.

(3) Um eine Listenkandidatur organisatorisch und programmatisch vorzubereiten und erfolgreich durchzuführen, soll stets eine Arbeitsgruppe mit aktuellen Bewerbern ergänzt durch unsere Kandidaten aus vorherigen gleichartigen Wahlen gebildet werden.

(4) Die Entscheidung über die Anerkennung oder Beendigung von Arbeitsgruppen trifft der Vorstand auf Antrag des Präsidiums, der Generalversammlung oder von mindestens 10 Mitgliedern. Arbeitsgruppen sind an Satzungsziele gebunden; speziell von der General-versammlung beschlossene Vorgaben sind ebenfalls bindend.

(5) Im Übrigen organisieren und finanzieren sich Arbeitsgruppen eigenständig. Sie sind zwar Teil der politischen Vereinigung, regeln eigene Belange (z.B. Ziele, Beitragshöhe, Mittelverwendung, Aktionen) aber durch eigene Beschlüsse weitestgehend autark.

§ 13. Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Werden Wahlvorschläge aufgestellt, sind die gültigen wahlrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bei Bedarf regelt die jeweilige Aufstellungsversammlung entsprechende Details.

(2) Bei der Aufstellung von Listen sollen Direktkandidaten aufgrund ihrer bisher erzielten Ergebnisse bevorzugt berücksichtigt werden. Damit soll Wählern grundsätzlich Einfluss auf die Aufstellung der Listen eingeräumt werden, soweit das rechtlich zulässig und sinnvoll ist.

(3) Das Präsidium des Bundesverbandes kann zu den Aufstellungsverfahren Richtlinien erlassen.

§ 14. Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss

(1) Haben Mitglieder gegen Interessen der politischen Vereinigung gehandelt, kann das Präsidium des Bundesverbandes folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sie aussprechen:

• eine Rüge

• die Aberkennung einzelner oder aller Funktionen innerhalb der politischen Vereinigung

• den Ausschluss aus der politischen Vereinigung, soweit das Mitglied vorsätzlich oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der politischen Vereinigung verstoßen hat und die Generalversammlung dies bestätigt.

(2) Das Präsidium eines Gebietsverbandes kann gegen untergeordnete Gebietsverbände Ordnungsmaßnahmen aussprechen, soweit das Schiedsgericht einen Verstoß gegen Grundsätze oder Ordnungen der politischen Vereinigung festgestellt hat. Die Maßnahme tritt in Kraft, sobald der übergeordnete Verband sie bestätigt; sie tritt außer Kraft, wenn sie auf der nächsten Generalversammlung nicht bestätigt wird. Solche Ordnungsmaßnahmen sind:

• die Rüge

• die Amtsenthebung einzelner Organe

• die Auflösung eines Gliederungsverbandes, soweit dieser vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der politischen Vereinigung verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat.

(3) Jede Ordnungsmaßnahme ist schriftlich zu begründen. Mitgliedern oder Gliederungen steht gegen alle sie betreffenden Entscheidungen grundsätzlich ein Widerspruchsrecht zu; näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

(4) Auf Antrag des Präsidiums stellt das Schiedsgericht fest, ob schwerwiegende Verstöße gegen Grundsätze oder Ordnungen der politischen Vereinigung vorliegen, es entscheidet auch über eine strittige Auslegung und Anwendung von Organisationsregeln sowie den Ausschluss von Mitgliedern.

(5) Auf Bundesebene wird mindestens alle 4 Jahre von der Generalversammlung ein Schiedsgericht gewählt. Es besteht aus dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und bis zu zwei Beisitzern; § 8 (5) gilt entsprechend. Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen innerhalb der politischen Vereinigung kein anderes Amt (Ausnahme: interne Rechnungsprüfer) bekleiden und auch keine regelmäßigen Einkünfte von dieser beziehen oder deren Angestellte sein.

§ 15. Schlussbestimmung

(1) Die Satzung ist für Untergliederungen analog anzuwenden. Beschließt eine Gliederung eine eigene Satzung, bedarf diese erst der Zustimmung aller übergeordneten Verbände.   

(2) Die Satzung ersetzt bzw. ändert ab sofort die bisher gültige Satzung.

In der Generalversammlung am 18.5.2025 erhielt die Neufassung der Satzung die erforderliche Mehrheit.

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