Wahlordnung

Wahlordnung

§ 1 Teilnahme an Wahlen

(1) Wenn sich genügend geeignete Bürger für eine Kandidatur bewerben und genügend Bürger unsere Bewerbung unterstützen, beteiligen wir uns auf allen Ebenen an Wahlen, wobei überregionale Wahlen im Mittelpunkt stehen.

(2) Sehen Wahlvorschriften Direktkandidaten vor, stellen wir Mitglieder auf, die sich als Direktkandidaten bewerben. Sehen Wahlvorschriften keine Direktkandidaten vor, ist zur Wahrung der Chancengleichheit und zur Sicherung des Bürgereinflusses die Aufstellung auch reiner Listenkandidaten zulässig.

(3) Bei Aufstellung von Listen beachten wir die regionale Ausgewogenheit. Bei der EU-Wahl hat deshalb jede Region sowie der Bundesverband ein gleichberechtigtes Vorschlagsrecht für Bewerber. Vorläufig werden die sechs Regionen Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, West (Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland), Ost (Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin) und Nord (Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen) gebildet, die auf Vorschlag des Präsidiums vom Bundesvorstand jederzeit geändert werden können.

(4) Da wir den Bürgern durch ihre Stimme (Erst- bzw. Personenstimme) unmittelbar Einfluss auf unsere Listenaufstellung geben, orientiert sich unsere Listenreihung immer an den erzielten Ergebnissen unserer Kandidaten bei den letzten Wahlen; Einzelheiten dazu beschließt der Bundesvorstand auf Vorschlag des Präsidiums.

§ 2 Bewerbung um Kandidatur (Bewerber)

(1) Jeder Bürger, der sich eine Kandidatur zutraut und der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann sich bei uns bewerben. Bewerbungen sind bei der zuständigen Geschäftsstelle fristgerecht und schriftlich mit den Unterlagen lt. Abs. 3 einzureichen. Der nominierende Verband soll dabei die Unterstützung durch mindestens 20 wahlberechtigte Wahlkreis-Bürger fordern, falls ein Bewerber in den letzten 10 Jahren vor der Wahl nicht bereits als Kandidat Unterstützer-Unterschriften in dieser Stückzahl nachgewiesen hat.

(2) Die genaue Frist für Bewerbungen legt der aufstellende Verband fest; maßgebend ist der Eingang bei der zuständigen Geschäftsstelle.

(3) Neben seiner Bewerbung soll der Bewerber seine politischen Ziele kurz erläutern und einen Lebenslauf samt Bild in elektronischer Form einreichen. Mit diesen Unterlagen wird er dann auf unseren Internet-Seiten vorgestellt. Der aufstellende Verband kann darüber hinaus nach Rücksprache mit den Bewerbern weitere Möglichkeiten zur Vorstellung nutzen.

§ 3 Wahlteilnahme

(1) Für jede Wahlteilnahme ist die Zustimmung der Bürger Grundvoraussetzung; sie bestimmen bei uns mit. Wir setzen die Zustimmung zu Bewerbern voraus, wenn die Einholung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterstützer-Unterschriften für unsere Kandidaten und Listen Erfolg hat. Falls vor offizieller Einreichung der Wahlunterlagen bei der zuständigen Geschäftsstelle schriftlich mehr Wahlberechtigte einer Kandidatur widersprechen als Unterstützer-Unterschriften vorliegen, ist ein Bürgervotum über die Wahlbewerbung durchzuführen.

(2) Einzelheiten eines Bürgervotums regelt der Vorstand des aufstellenden Verbandes. Daran beteiligen können sich alle am voraussichtlichen Wahltag wahlberechtigten Bürger des Wahlgebietes. Der Aufruf dazu soll öffentlich und auf unserer Internet-Seite erfolgen.

(3) Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen; Mitglieder können unter Angabe ihrer Mitgliedsnummer auch per E-Mail abstimmen. Der Eingang bei der zuständigen Geschäftsstelle ist entscheidend. Eine Mindestbeteiligung ist nicht erforderlich; für eine Wahlteilnahme bzw. eine Kandidatur muss die Zustimmung überwiegen.

§ 4 Listenreihung

(1) Werden Listen aufgestellt, sollen alle Kandidaten dazu einen gemeinsamen Vorschlag erarbeiten, der § 1 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen hat. Der aufstellende Verband kann dafür einen Vorschlag unterbreiten. Kandidaten können jederzeit eine schlechtere Position beanspruchen, tauschen oder verzichten. Die Kandidaten stimmen über ihren Vorschlag ab.

§ 5 Aufstellungsversammlung

(1) Aufstellungsversammlungen finden nach den gesetzlichen Vorgaben statt. Ist der Wahlablauf nicht gesetzlich geregelt, wird er von der Versammlung selbst bestimmt; im Zweifel gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einer Generalversammlung.

(2) Mitglieder sind verpflichtet, die nach dem vorgenannten Verfahren ausgewählten Bewerber vorzuschlagen; die Reihenfolge soll § 1 Abs. 3 und 4 bzw. § 4 entsprechen.

(3) Werden die nach dem vorgenannten Verfahren ausgewählten Bewerber nicht gewählt oder eine andere Reihenfolge bestimmt, ist der Vorstand des aufstellenden Verbandes auf Antrag verpflichtet, dagegen Widerspruch einzulegen und eine Wiederholung der Aufstellungsversammlung auszuschreiben, deren Ergebnis dann jedoch unwiderruflich ist.

§ 6  Festlegung der gemeinsamen politischen Standpunkte der Kandidaten

(1) Alle Kandidaten bilden zusammen mit den Kandidaten der voran gegangenen Wahl eine Arbeitsgruppe. Diese bestimmt auf Grundlage des § 2 unserer Satzung frei und unabhängig ihre gemeinsamen politischen Standpunkte und Leitlinien. Dabei sollen empfohlene Konzepte und vorangegangene Programme eingebunden und fortentwickelt werden. Jeder Kandidat hat das Recht und die Pflicht, eigene Vorschläge einzubringen. Der aufstellende Verband organisiert regelmäßig Treffen dieses Arbeitskreises und nimmt beratend daran teil.

(2) Stellt der aufstellende Verband bei den gemeinsamen Standpunkten und Leitlinien einen Verstoß gegen Absatz 1 fest, steht ihm das Recht des Widerspruchs zu. Ergibt sich danach keine einvernehmliche Lösung, entfällt der gemeinsame politische Standpunkt ersatzlos.

(3) Jeder Kandidat kann neben gemeinsam festgelegten politischen Standpunkten auch seine persönlichen Schwerpunkte vertreten, muss diese aber deutlich als solche sichtbar machen.

§ 7 Veröffentlichung, Verschwiegenheit, Inkrafttreten

(1) Gesamtergebnisse von Abstimmungen und Besprechungen sollen öffentlich gemacht werden, das Abstimmungsverhalten Einzelner darf jedoch von niemanden veröffentlicht werden.

(2) Diese Aufstellungsordnung ist für bundesweite Wahlen bindend; sie gilt auch für andere Wahlen, soweit Unterverbände für ihren jeweiligen Bereich keine davon abweichende Regelungen getroffen haben.

Die Wahlordnung wurde am 25. 10. 2009 mit der erforderlichen Mehrheit so beschlossen.

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