Pendler-Pauschale verbessern

Verbesserung der Pendler-Pauschale

Angestrebte Änderung:
Die bisherige Regelung soll so umgestalten werden, dass alle Bürger den gleichen Steuervorteil erhalten. Bisher profitieren Gutverdiener mit hohem Steuersatz erheblich stärker von dieser Regelung als Leute mit niedrigem Einkommen. Deshalb soll eine Entlastung eingeführt werden, wie sie schon bei Parteispenden, Handwerkerrechnungen und haushaltsnahen Dienstleistungen gilt und die sich dort bewährt hat.

Nach dem „Werkstor-Prinzip“ sind Fahrten zur Arbeitsstätte als private Aufwendungen zu qualifizieren. Aus wirtschaftlichen wie gesellschaftlichen Gründen macht es jedoch Sinn, die Mobilität der arbeitenden Bevölkerung zu fördern. Die Entlastung ist aber einheitlich zu gestalten.

Gefordert wird daher eine einheitliche Steuergutschrift von 0,10 EUR je Arbeitstag und Entfernungskilometer, soweit die Entfernungen 5 km übersteigen.

Kurze Zusammenfassung der geplanten Neuregelung:

  1. Die Aufwendungen sind (wie z. B. die Miete) als reine Privatausgaben anzusehen.
  2. Für zumutbare Entfernungen bis zu 5 km erfolgt keine Begünstigung.
  3. Bei weiteren Strecken wird eine Steuergutschrift von 0,10 EUR je Entfernungs-km und Tag gewährt.
  4. Eine einheitliche Steuergutschrift ist der richtige Ansatz, da auch die Kosten für alle Bürger gleich sind.

Was können Sie tun, um diese Änderungen auf den Weg zu bringen?

  • Lesen Sie dieses Konzept und verstehen Sie seine wirtschaftlichen Auswirkungen!
    (Bilden Sie praktische Beispiele, überdenken Sie das Für und Wider)
  • Machen Sie diese Lösung bekannt – mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln!
    (Überzeugen Sie Ihre Mitbürger, sprechen Sie den Lösungsansatz öffentlich an)
  • Sprechen Sie auch „die Politiker“ darauf an und informieren Sie ihren Abgeordneten!
    (Vielleicht schaffen es die Fraktionen einmal, sich auf diese Lösung zu verständigen)
  • Unterstützen Sie die von uns am 12. 12. 2008 eingereichte Petition beim Bundestag!

Hinweise:

Warum werden die ersten 5 km nicht erstattet?
Entfernungen in diesem Bereich sind üblich und zumutbar auch noch zu Fuß zu erreichen. Für weitere Entfernungen ist man auf Verkehrsmittel angewiesen, die entsprechende Kosten verursachen. Deshalb erfolgt eine einheitliche Kürzung für die ersten 5 km.

Wieso gerade 0,10 EUR je Entfernungskilometer?
Bei einem Pkw mit sparsamen Verbrauch betragen die Treibstoffpreise etwa 0,10 EUR je km, das sind 0,20 EUR je Entfernungskilometer. Die Entlastung beträgt somit ca. 50% dieser Kosten. Je sparsamer ein Verkehrsmittel ist, desto höher fällt die Entlastung aus und umgekehrt. Damit wird der umweltpolitisch richtige Anreiz gesetzt.

Wieso Steuergutschrift und nicht Werbungskosten- oder Betriebsausgaben-Abzug?
Ein pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben-Abzug begünstigt Leute mit höherem Steuersatz. Die Kosten sind jedoch für alle gleich, egal ob ihr persönlicher Steuersatz bei 0%, 15% oder 45% liegt. Gerade Bezieher mit niedrigem Einkommen sind auf solch eine Unterstützung angewiesen.

Gesetzesgebungs-Vorschlag:

Steuerermäßigung für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
bzw. Betrieb sowie Familienheimfahrten

(1) Zur Förderung der Mobilität ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer bei Steuerpflichtigen, bei denen

  1. a) Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. Betrieb anfallen um eine Entfernungspauschale von 0,10 Euro je Arbeitstag je Entfernungskilometer für jeden vollen Kilometer der Entfernung, an dem die regelmäßige Arbeitsstätte bzw. der Betrieb aufgesucht wird,
  2. b) Aufwendungen für Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) anfallen, um eine Entfernungspauschale von 0,10 Euro je Entfernungskilometer für eine Familienheimfahrt wöchentlich für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort.

Bei jeder Fahrt werden die ersten 5 Entfernungskilometer als zumutbare Entfernung nicht berücksichtigt.

(2) Es dürfen höchstens 50% der tatsächlich aufgewendeten Kosten angerechnet werden. Wird Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart oder von ihrem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug überlassen, sind nur die nachgewiesenen eigenen Aufwendungen für diesen Zweck als Kosten anzusehen.

(3) Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.

(4) Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Familienheimfahrten veranlasst sind; ein Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben scheidet grundsätzlich aus. Behinderte Menschen,

  1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
  2. deren Grad der Behinderung von weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,

können an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen auf Antrag wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

Zeitlicher Ablauf:

 

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