Finanzordnung

Finanzordnung

§ 1    Haushaltsgrundsätze, Verantwortlichkeit

Finanzen sowie Rechnungslegung richten sich nach Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung sowie ordnungsmäßiger Buchführung. Die Regelungen in der Satzung sind zu beachten. Für die Einhaltung dieser Grundsätze und der Finanzordnung ist der jeweilige Vorstand verantwortlich; für Untergliederungen stehen ihm hierzu Kontrollrechte zu.

§ 2    Finanzplanung

Jeder Verband ist grundsätzlich verpflichtet, einen Finanzplan aufzustellen. Er kann mehrere Kalenderjahre umfassen, ist regelmäßig fortzuschreiben und vom jeweiligen Finanzverantwortlichen, im Zweifel dem Geschäftsführer aufzustellen. Einnahmen und Ausgaben sollen für den gesamten Zeitraum der Finanzplanung ausgeglichen sein.

§ 3    Rechnungslegung

Der jeweilige Vorstand hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen in einem jährlichen Finanzbericht Rechenschaft zu geben. Gibt der Bundesverband einen einheitlichen Rahmen dafür vor, ist dieser für alle Verbände verbindlich.

Das Präsidium des Verbandes ist für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung samt Aufstellung des Finanzberichts verantwortlich; die Genehmigung ist Aufgabe des jeweiligen Vorstands. Verbände sind verpflichtet, Buchungen zeitnah vorzunehmen. Für die Zusammenführung der Rechnungslegungen aller Verbände ist der Bundesverband zuständig. Der Bundesverband kann jederzeit bestehende Verbände unterer Ebenen mit der Übernahme einzelner Aufgaben betrauen; Verbände unterer Ebenen können für ihre Unterverbände ebenso verfahren. Der Nachweis dafür ist von den beteiligten Verbänden als Beleg zur Rechnungslegung zu nehmen; in den Folgejahren ist darauf entsprechend zu verweisen.

Alle übergeordneten Verbände sind berechtigt, Rechnungslegung und Finanzen von Untergliederungen jederzeit selbst oder durch beauftragte Personen zu prüfen. Die Prüfung soll in Anwesenheit des jeweiligen Finanzverantwortlichen, im Zweifel des Geschäftsführers der Untergliederung erfolgen.

§ 4    Rechnungsprüfung

Die Finanzberichte sind von gewählten Rechnungsprüfern oder ersatzweise einem Wirtschaftsprüfer innerhalb von 6 Wochen nach Aufstellung zu prüfen.

Die Rechnungsprüfer prüfen den Finanzbericht und die Buchführung; insbesondere untersuchen sie, ob das Rechnungswesen den gesetzlichen Vorschriften entspricht und interne Regeln (Satzung, Beschlüsse usw.)  eingehalten wurden. Rechnungsprüfer können zur Überprüfung dieser Sachverhalte jederzeit Akteneinsicht verlangen. Prüfungen sind in Prüfberichten festzuhalten, die von den Rechnungsprüfern zu unterzeichnen sind.

§ 5    Mitgliedsbeiträge

Bis 31. 10. 2009 ist die Mitgliedschaft kostenlos; für die Zeit danach legt das Präsidium den Mitgliedsbeitrag fest. Eine beitragsfreie Ehren-Mitgliedschaft kann nur die Generalversammlung zuerkennen.

Beiträge sind jeweils im Voraus fällig und bei Fälligkeit unaufgefordert zu leisten. Werden Beiträge von anderen Personen übernommen, gelten die gezahlten Beträge als Spenden der Beitragsübernehmer; die begünstigte Person bleibt insoweit beitragsfrei.

§ 6    Zuwendungen, Zuwendungsbescheinigungen

Für die Entgegennahme von Zuwendungen ist das jeweilige Präsidium verantwortlich. Es soll Personen bestimmen, die in seinem Namen Einnahmen und Ausgaben tätigen; seine Verantwortung wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.

Zuwendungsbescheinigungen erstellt grundsätzlich nur der Bundesverband; er kann diese Aufgabe aber an Unterverbände delegieren. Nehmen Verbände Zuwendungen selbst entgegen, haben sie dem Bundesverband bis spätestens 5. 1. des Folgejahres alle für Zuwendungsbescheinigungen notwendigen Daten schriftlich mitzuteilen und 10% der Zuwendungssumme als Anteil für Verwaltungskosten gutzuschreiben und zu überweisen.

§ 7    Zweckgebundene Budgets

Für bestimmte Aufgaben (Bewerber, Verbände, Arbeitskreise usw.) können beim Bundesverband jederzeit zweckgebundene Budgets beantragt werden. Dazu muss der Zweck und ein Budget-Verantwortlicher benannt werden. Dem Budget werden dann alle zweckgebundenen Einnahmen (Spenden mit Zweckbestimmung, anteilige staatliche Mittel lt. § 8 usw.) gutgeschrieben.

§ 8    Staatliche Mittel

Soweit staatliche Mittel nicht anderweitig zweckgebunden zu verwenden sind, stehen sie dem Bundesverband zu. Erhalten unterstützte Einzelbewerber staatliche Mittel persönlich, sollen sie diese zu 50% freiwillig für Rücklagen (§ 9) oder vom Präsidium als gleichwertig anerkannte Projekte spenden, falls das Präsidium dies so beschließt.

§ 9    Rücklagen/Zuschüsse (Bürgerprojekte, Risikoausgleich,Mitarbeiterbeteiligung)

Zuführungen zu Rücklagen setzt das Präsidium fest; für einzelne Rücklagen ist ein Verteilungsschlüssel festzulegen. Das Präsidium kann dazu generelle Regelungen treffen.

Bei Bedarf sind insbesondere folgende Rücklagen zu bilden:

  • Rücklage Risikoausgleich
  • Rücklage Mitarbeiterbeteiligung
  • Rücklage Bürgerprojekte

Einzelheiten dazu regelt bei Bedarf das Präsidium mit Zustimmung des Bundesvorstands.

Aus der Rücklage für Bürgerprojekte werden vom Präsidium anerkannte Projekte gefördert. Sie sollen satzungsgemäße Ziele mustergültig umsetzen, wobei es sich auch um Projekte handeln kann, die mit anderen Organisationen, Wählergruppen oder Parteien gemeinsam finanziert werden. Die Verteilung der Förderung regelt das Präsidium mit Zustimmung des Vorstands.

§ 10    Zuschüsse

Das Präsidium kann für besondere Leistungen gesonderte Zuschüsse beschließen, soweit die Rücklagen das zulassen. Es dürfen jedoch höchstens die Hälfte der Rücklagen dafür verwendet werden.

§ 11    Verschwiegenheit

Alle Bewerber, Mitglieder und sonstige Mitarbeiter, alle Verbände einschl. Partnerverbände sowie alle Hilfspersonen sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz verpflichtet.

§ 12    Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt ab sofort in Kraft.

Die Finanzordnung wurde mit der erforderlichen Mehrheit am 25. 10. 2009 so beschlossen.

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